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Steuerliche Zulage auf Forschung und Entwicklung (FuE) für alle steuerpflichtigen Unternehmen


Heute hat nun auch der Bundesrat dem neuen Forschungszulagengesetz (FZulG) zugestimmt.

Damit haben alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig ihrer Größe und ausgeübten Tätigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE). Das Gesetz soll ab 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Die Zulage muss jährlich beim Finanzamt beantragt werden und beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist auf 2 Mio EUR pro Anspruchsberechtigten und Wirtschaftsjahr begrenzt. Die förderfähigen Aufwendungen werden auf Basis der dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer ermittelt.

Details zur Umsetzung sollen noch in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.

Die Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier.


Dateien:
FZulG-BMWi-Presse.pdf38 K